Die Satzung des Vereins

Hier können Sie die Satzung des Förderverein für Feldenkrais und somatisches Lernen e.V. als PDF herunterladen:

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 

„Förderverein für Feldenkrais und somatisches Lernen“.

Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Förderverein für Feldenkrais und somatisches Lernen e.V.“

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wissenschaft und Forschung zu Fragen der Bewegung, des Bewegungslernens, des somatischen Lernens sowie der allgemeinen Gesundheitsförderung.

Prozesse somatischen Lernens sind Grundlage jeglicher menschlicher Entwicklung. Menschen lernen, in dem sie z.B. durch Bewegung gewonnene Sinnesinformationen zu Umweltinformationen in Beziehung setzen und diese in persönliche Handlungsmuster integrieren. Diese körperliche Dimension von Lernfähigkeit bleibt bis ins hohe Alter erhalten und bietet einen Schlüssel für lebenslanges Lernen. Methoden des somatischen Lernens wie z.B. die Feldenkrais-Methode bieten die Möglichkeit, diese tiefgreifenden Lernprozesse bewusst zu nutzen. Sie sind ein universales Mittel, persönliche Ressourcen jedes Einzelnen zu erschließen und für unterschiedliche Bildungs- und Gesundheitsziele nutzbar zu machen. Das Bewusstsein hierfür bei Fachleuten in Bildung und Erziehung, im Gesundheitswesen, in Kunst und Musik, in Sozialarbeit, Pflege und Lebenshilfe sowie der breiten Öffentlichkeit zu fördern, eigene Bildungsangebote zu machen und eine breite Aufklärung zu betreiben ist das Anliegen des Vereins.

Des weiteren setzt sich der Verein zum Ziel, Forschungsvorhaben zum somatischen Lernen zu betreiben und zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  • die Durchführung wissenschaftlicher Konferenzen und Forschungsprojekte zur Wirksamkeit, Anwendbarkeit und theoretischen Fundierung der Feldenkrais-Methode und anderer Methoden des somatischen Lernens,
  • Bildungs- und Weiterbildungsangebote für Öffentlichkeit und Fachpublikum über die lern- und gesundheitsfördernden Wirkungen körperorientierter Lernmethoden und –verfahren, 
  • Information der Öffentlichkeit durch wissenschaftliche Publikationen, Informationsveranstaltungen und sonstige Veröffentlichungen, 
  • sowie durch die Förderung des internationalen Austauschs.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 (nicht vergeben)

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag. Die Höhe der Beiträge und Förderbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 30.Juni 2003 von den Mitgliedern des Vereins beschlossen.